Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Archäologen, einem Grabungstechniker, einem Facharbeiter und einem Helfer?

Der Archäologe ist der wissenschaftliche Leiter und Projektverantwortliche der Ausgrabung. Bei ihm laufen alle Fäden zusammen. Er koordiniert die Arbeitskräfte vor Ort, plant die Arbeitsabläufe und passt beides bei Bedarf an sich ändernde Rahmenbedingungen an. Er ist sozusagen die Klammer, die das Grabungsprojekt entlang der verschiedenen Projektphasen zusammenhält. Der Archäologe erstellt nach Beendigung des Projektes einen ausführlichen Grabungsbericht, in dem er alle gesammelten Daten einfließen lässt.

Dem Grabungstechniker obliegt die technische Leitung der archäologischen Ausgrabung. Diese beinhaltet die technische Vorbereitung der Ausgrabung, die Einmessung der Funde und Befunde, die fotografische und zeichnerische Dokumentation der Befunde und die sachgerechte Bergung der Funde. Zu seiner Nachbereitung der Ausgrabung zählen die Erstellung eines CAD-Planes und die Überarbeitung der Fotodokumentation. Er führt alle Arbeiten nach den Vorgaben des projektverantwortlichen Archäologen durch.

Der Facharbeiter besitzt mind. 2 Jahre Erfahrung auf archäologischen Ausgrabungen und arbeitet weitgehend selbstständig die einzelnen Dokumentationsschritte während der Ausgrabung ab. Zu seinem Aufgabenbereich zählen u. a. das Ausgraben und Freilegen archäologischer Strukturen, deren zeichnerische und fotografische Dokumentation und die Unterstützung des Grabungstechnikers bei den Vermessungsarbeiten.

Der Grabungshelfer führt auf archäologischen Ausgrabungen zumeist die einfacheren und zuarbeitenden Tätigkeiten aus. Er legt unter Anleitung des Fachpersonals (Archäologe oder Grabungstechniker) die Befunde und Funde frei und unterstützt die Fundbearbeitung. Je nach Erfahrungsstand kann er auch bei den vorbereitenden Arbeiten für die Dokumentation beteiligt sein.

Warum muss der Grabungsleiter ein Archäologe sein?

Der Archäologe lernt in seiner universitären Ausbildung nicht nur die materiellen Hinterlassenschaften und sichtbaren Überreste vor- und frühgeschichtlicher Kulturen zu deuten, sondern besitzt durch seine vielfältigen Projekterfahrungen ein breites Wissen aus allen Bereichen der Grabungsarchäologie. Seine Kompetenzen beinhalten nicht nur die sinnvolle Koordination des Grabungsteams und -ablaufes. Aufgrund seiner weiten Wissensspanne ist er in der Lage, sich schnell in eine Ausgrabung hineinzudenken und so die notwendigen Arbeitsabläufe sinnvoll zu bündeln und zu verteilen. Ein erfahrener Grabungsarchäologe behält auch in komplexen Situationen immer den Überblick und bildet somit die Basis für ein gelungenes Projekt ohne Ärgernisse über eine explodierende Zeit- und Kostenkalkulation.
Warum ist eine genaue Kosten- und Zeitkalkulation zu Beginn der Maßnahme selten möglich?

Grundsätzlich hält die Archäologie immer eine Überraschung bereit (je nach Sichtweise eine gute oder schlechte). Keine naturwissenschaftliche wie auch archäologische Methode kann im Vorfeld eine genaue Einschätzung des Fundplatzes liefern. Prospektionen und Sondagen vermitteln einen ersten Eindruck, auf Basis dessen eine erste zeitliche und finanzielle Einschätzung des Projektes erfolgt. Dabei gilt: Je mehr Erfahrungswerte aus unterschiedlichsten Ausgrabungsprojekten vorliegen, umso kleiner ist die Kluft zwischen kalkuliertem und tatsächlichem Aufwand. Trotzdem, auch eine Sondage ermöglicht nur einen begrenzten Blick in ein komplexes Siedlungsgefüge, das per se keinen heutigen städtebaulichen Regeln folgt. So kann direkt neben der angelegten Sondage das Gräberfeld liegen oder eine Töpferwerkstatt. Solche archäologischen „Überraschungen“ können dann eine vorher gut durchdachte Zeit- und Kostenkalkulation völlig auf den Kopf stellen. Es bleibt eben dabei: Keiner kann in den Boden schauen.

Warum trage ich die Kosten und nicht das Land oder die Kommune?

Verantwortlich dafür ist das sog. Verursacherprinzip, das u.a. im niedersächsischen Denkmalschutzgesetz klar die Kostenfrage regelt. Darin ist festgeschrieben: wer mit seiner Bautätigkeit eine archäologische Fundstelle beschädigt oder zerstört, muss die Kosten, die bei den Sicherungs- und Dokumentationsarbeiten anfallen, tragen. Ähnlich wird es auch im Umweltrecht gehandhabt: Wer Umweltverschmutzung verursacht, muss auch für die Bereinigung aufkommen, denn eine intakte Natur wie auch die materiellen Hinterlassenschaften längst vergangener Kulturen liegen im öffentlichen Interesse. Um den Verursacher vor ausufernden Kosten zu schützen, wurden per Gerichtsurteil (Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 16.06.2010, Az. 2 L 292/08) die Kosten einer archäologischen Dokumentation mit einer Obergrenze von 15 % der Gesamtinvestitionssumme festgelegt. Was zumutbar ist und was nicht, muss allerdings immer unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation vor Ort entschieden werden. In der Regel liegen die Kosten für eine archäologische Ausgrabung weit unter diesen 15 %. Vielmehr bewegen wir uns häufig im Promillebereich.

Warum muss man auch die tausendste Grube immer noch dokumentieren und muss man jeden Fundplatz ausgraben?

In der Archäologie verhält es sich wie bei der Spurensuche und -sicherung in der Kriminalistik. Jede neue Spur ist ein weiteres Puzzleteil, mit dem man sich dem realen Geschehen nähert. Eine 100%-Sicherheit, wie es damals nun wirklich gewesen ist, was und warum die Menschen machten und dachten, wird man in der Archäologie leider niemals bekommen. Trotzdem, je mehr Fakten und Puzzleteile zusammengetragen werden, umso klarer wird das Bild und umso höher die Annäherung an das tatsächliche Geschehen. Da zählt jeder Fund und jede Siedlungsgrube.

Darf ich die Funde behalten und was passiert mit den Ergebnissen und den Funden nach der Ausgrabung?

Der Schutz des Bodendenkmals ist Ländersache und so hat jedes Bundesland sein eigenes Denkmalschutzgesetz, in dem u. a. auch der Verbleib der Funde geregelt wird. In dem sog. Schatzregal ist festgeschrieben, dass Funde, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (das trifft auf alle ur- und frühgeschichtlichen Funde zu) dann dem Land gehören, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Der Finder kann eine Belohnung erhalten, über die angemessene Höhe entscheidet das Landesamt selbst. Diese Regelung betrifft aber nur das Land Niedersachsen, in allen weiteren Bundesländern kann das Schatzregal anders gehandhabt werden (nachzulesen auch unter www.landesarchaeologen.de/denkmalschutzgesetze).

Alle Funde und die gesamte Dokumentation (umfasst die während der Ausgrabung angefertigte Originaldokumentation mitsamt Fotos, alle im Innendienst erstellten Listen und Pläne) werden, abhängig von der Größe der Untersuchungsfläche und des Ausgrabungszeitraumes, ein halbes Jahr bis Jahr nach Beendigung der Ausgrabung der zuständigen Behörde übergeben. Diese archiviert die Funde sowie die Gesamtdokumentation und gibt sie für die wissenschaftliche Aufarbeitung im Rahmen einer Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit frei.

Haben Sie schon mal Gold gefunden?

Ja, sogar schon mehrmals. Solche herausragenden Einzelfunde sind natürlich schön anzusehen und unheimlich medienwirksam, aber die spannenden Geschichten in der Archäologie erzählen die eher unscheinbaren und nicht immer schön anzusehenden Befunde, die untrennbar zu einem Fund gehören. Ohne sie ist der Fund, auch wenn er noch so glänzt, wertlos. Wurde er vergraben oder verloren? Wurde er absichtlich im Boden gelassen? War es eine Opfergabe, eine herausragende Beigabe für einen Toten oder wurde er in Kriegswirren verborgen und später nicht mehr gehoben. Tausend Fragen, die nur der Fundkontext beantworten kann. Ohne ihn kann man den Goldschatz bestaunen, aber die Geschichte dahinter wird man niemals mehr erfahren.

Was benötigen wir für die Erstellung eines seriösen Angebotes?

Wenn Sie ein Bauvorhaben planen und Sie von der Unteren Denkmalschutzbehörde (UD) darauf aufmerksam gemacht werden, dass im Baufeld ein Bodendenkmal vorliegt oder im direkten Umfeld archäologische Fundstellen bekannt sind, müssen Sie bei der jeweiligen UD eine denkmalrechtliche Genehmigung beantragen. In ihr werden die Anforderungen und Auflagen, die seitens der Denkmalschutzbehörde gestellt werden, genau formuliert. In der Regel bedeutet dies, dass ein archäologisches Fachbüro hinzugezogen wird, das das Baufeld fachgerecht freimacht. Folgende Informationen benötigen wir für die Erstellung eines Angebotes:

  • Lage, Art und Umfang des Bauvorhabens (maßstäblicher Lageplan oder CAD-Plan)
  • Geplante Bauzeit und gewünschter Maßnahmebeginn
  • Umfang und Tiefe des Bodeneingriffes
  • Fachliche Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde (sollte u. a. Angaben über die Teamstärke und den geschätzten Zeitaufwand enthalten)
  • Kontaktdaten einer Ansprechperson vor Ort und des zuständigen Tiefbauers
  • Wenn möglich, drei Vermessungspunkte mit Höhenbezug im direkten Umfeld des Baufeldes

Der Nachbar hat vor zehn Jahren ja auch gebaut und das wurde nicht archäologisch betreut. Warum?

2011 wurde in Niedersachsen ein Änderungsgesetz („kleine Novelle“), dass das alte Denkmalschutzgesetz von 1978 an die aktuellen Herausforderungen anpassen soll, in den Landtag eingebracht. Es enthält insbesondere Anpassungen, die die Einhaltung internationaler Abkommen zum Schutz des archäologischen Erbes („Konvention von Malta“, „Welterbekonvention“) gewährleisten soll. Daneben wurde das oben schon erwähnte Verursacherprinzip ausdrücklich im Gesetz verankert. Nun ist jeder Bauherr gesetzlich verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass das von einer Baumaßnahme gefährdete Bodendenkmal fachgerecht ausgegraben und dokumentiert wird. Diese klare Regelung war in dem alten Denkmalschutzgesetz von 1978 so noch nicht enthalten.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Beauflagung halte und die archäologischen Hinterlassenschaften einfach wegbaggern lasse?

Nach der mutwilligen Zerstörung eines Kulturdenkmals folgt im schlimmsten Falle eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. In den meisten Fällen wird aber ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, dass eine Geldbuße von bis zu 250.000,00 € nach sich ziehen kann. Hierzu gehört das Unterlassen der Anzeige, wenn bei einer Baumaßnahme archäologische Hinterlassenschaften aufgedeckt werden, aber auch, wenn wider besseres Wissen unrichtige Angaben gemacht werden oder wenn Maßnahmen durchgeführt werden, die eigentlich einer Genehmigung bedürfen. Die einzelnen Bestimmungen sind im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz unter § 35 noch einmal ausführlicher nachzulesen (www.landesarchaeologen.de/denkmalschutzgesetze).